Grundsätzlich gibt es Ausbildungen, die eine Vorausbildung als Bedingung haben. Man kann beispielsweise nur Polizist werden, wenn man vorher eine Lehre absolviert hat. Bei solchen Ausbildungen müssen die Eltern bis zum Abschluss der eigentlichen Ausbildung zahlen, wenn dies der Berufswunsch ihres Kindes war. Entscheidet sich das Kind jedoch nach der ersten Ausbildung um und wählt eine neue, wird dies nicht als eine Ausbildung betrachtet.
Gemäss der Webseite über EBA und EFZ baut das EFZ auf das EBA auf. Das EBA ist ein Teil des EFZ und könnte daher grundsätzlich als eine Ausbildung verstanden werden.
Eine Ausbildung ist erst dann abgeschlossen, wenn das Berufsziel des Kindes erreicht ist. Oft ist nicht klar, ob das Berufsziel nur die Mindestausbildung war oder nicht. Meist wird mit der zweijährigen Lehre angefangen, um zu schauen, ob der Jugendliche die nötigen Ressourcen für eine bessere Ausbildung hat. Das Ziel ist daher vermutungsweise von Anfang an die höhere Ausbildung. In diesem Fall müsste der Vater weiterhin für seinen volljährigen Sohn bezahlen.
Der Sohn wird wohl nicht umhin kommen, mit seinem Vater um Unterhaltsforderungen zu streiten bzw. sich zu einigen. Der Vater wird vermutlich auch streiten wollen, weil dieser endlich nichts mehr zahlen will. Es könnte aber in der Praxis helfen, wenn die Alimentefachstelle beiden Parteien die Rechtslage näher bringt und diese damit eine Grundlage haben, sich zu einigen. Hilfreich kann auch sein, den Sohn an den «rote fade» zu verweisen. Dort gibt es Rechtsanwälte, welche ihm bei der Geltendmachung seiner Ansprüche unterstützen und ihn auch allenfalls vor Gericht vertreten können. So ganz ohne rechtliche Unterstützung ist es für einen jungen Erwachsenen schon hart, sich gegen seinen Vater durchzusetzen. Auch das Arbeitersekretariat könnte dem Sohn rechtlich helfen.