Rechtsuchende sind bei der Durchsetzung von Forderungen, die auf eine Fremdwährung lauten, mit verschiedenen Hürden konfrontiert. Klagen auf Erfüllung einer Forderungen müssen bei Schweizer Gerichten in der geschuldeten Währung eingefordert werden. Eine auf Schweizer Franken lautende Klage wird abgewiesen, aber die Eingabe unterbricht dennoch die Verjährung der Fremdwährungsforderung. Ebenfalls möglich ist die Verrechnung von Fremdwährungsforderungen mit Forderungen lautend auf Schweizer Franken. Im Rahmen der betreibungsrechtlichen Durchsetzung einer Fremdwährungsforderung ist allerdings steht die Umrechnung in Schweizer Franken zwingend, Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Massgebend für die Umrechnung ist nach heutiger Lehre und der Rechtsprechung der Kurs des Devisenangebots am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens. Die Umrechnung ist auch für virtuelle Währungen wie Bitcoin vollstreckbar, sofern ein Umrechnungskurz besteht und die Parteien nicht die effektive Erfüllung in der virtuellen Währung vereinbart haben.
Wird eine Anerkennungsklage erhoben, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, wird das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Betrags in Fremdwährung verpflichten und den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung im Umfang des in Schweizer Franken umgerechneten Betrags beseitigen.
Liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, und wird nach Art. 88 Abs. 1 SchKG das Forsetzungsbegehren gestellt, kommt dem Gläubiger ein zweites Mal das Recht zhu, die Forderungssumme in Schweizer Franken umzurechnen (Art. 88 Abs. 4 SchKG). Massgeblich ist der Kurs am Tag des Fortsetzungsbegehrens.
Nach der Fortsetzung der Betreibung bleiben Kursschwankungen unbeachtlich.