Antwort zu Frage 1:
(Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 277 ZGB): Eine weiterführende Ausbildung gehört dann zur Grundausbildung, wenn diese die Grundausbildung erweitert, vertieft oder zwingend alternativ vorausgesetzt ist.
Im geschilderten Fall ist der Sohn in einer EBA Ausbildung. Die EFZ ist keine Zweitausbildung sondern eine Weiterführung der Grundausbildung, da sie die bestehende Ausbildung erweitert bzw. die erhaltene Ausbildung vertieft. Es ist zwar zutreffend, dass das Berufsattest (EBA) grundsätzlich die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt erlaubt. Wird jedoch die Ausbildung bis auf Ebene EFZ in derselben Branche verlängert (Fähigkeit eine Ausbildung auf Ebene EFZ zu bewältigen; grössere berufliche Aussichten, wenn die Ausbildung einmal abgeschlossen ist), gilt dies als Erstausbildung.
siehe auch: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RT180035-O2.pdf
Frage 2: Gelten Rentenleistungen der IV auch als Einkommen?
Ja. (vgl. dazu Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Gültig ab 1. Januar 2003 Stand: 1. Januar 2023, Randzimmer 3365: «Als Ausbildung gelten grundsätzlich auch von der IV gewährte Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, sofern sie, wie beispielsweise die erstmalige berufliche Ausbildung, systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln.»)