Volljährigenunterhalt – Sozialhilfe

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  • #273
    Nepomuk Batzer
    Participant

    Können die Eltern dazu verpflichtet werden, einer jungen Erwachsenen Unterhalt zu zahlen, obwohl diese offenbar langfristig nicht dazu in der Lage ist, eine Ausbildung zu machen oder einer Erwerbsarbeit nachzugehen? Was sind die Folgen für das Gemeinwesen?

    #276
    Christina Ehrat
    Moderator

    Grundsätzlich sind die Eltern nach der Volljährigkeit nur weiter verpflichtet Unterhalt für ihre Kinder zu leisten, wenn diese einer Erst-Ausbildung nachgehen. Vorliegend kann die Klientin offenbar langfristig keine Ausbildung machen und auch keiner Arbeit nachgehen, weshalb tatsächlich die Sozialhilfe die notwendigen Lebenskosten für die volljährige Person übernehmen muss.

    Nimmt die Klientin ihre Ausbildung wieder auf, ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Eltern wieder Unterhalt zahlen müssen, sofern die Ausbildung nicht abgeschlossen wurde. Es liegt nur ein erster Schritt in der Erstausbildung vor.

    Exkurs in die Sozialhilfe:
    Im vorliegende Fall wird beim Kind, welches nicht mehr in der Lage ist, eine Ausbildung zu machen, von der IV geprüft, ob Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Wird dieser Antrag gutgeheissen, werden die IV-Rentenleistungen rückwirkend auf die Gesuchstellung gewährt. Während geprüft wird, ob die Klientin eine IV-Rente erhält, ist weiterhin Sozialhilfe zu gewähren. Wird in einem späteren Zeitpunkt eine IV-Rente gesprochen, würde diese rückwirkend auf die Anmeldung berechnet und der Betrag, der den Zeitraum der Sozialhilfe umfasst, an die Sozialhilfebehörde ausbezahlt (sehr vereinfacht ausgedrückt). Den Betrag, der die Sozialhilfe übersteigt, wird die Klientin erhalten.

    Falls die Eltern in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, können sie gestützt auf Art. 328 Abs. 1 ZGB unabhängig davon ob eine Unterhaltspflicht besteht, dazu verpflichtet werden, ihr erwachsenes Kind zu unterstützen. Gemäss den Richtlinien der SKOS sind gute finanzielle Verhältnisse bei einem 1-Personen-Haushalt ab einem monatlichen steuerbaren Einkommen von Fr. 10’000.– und bei einem 2-Personen-Haushalt ab Fr. 15’000.– anzunehmen. Dabei ist pro Kind ein Zuschlag von Fr. 1’700.– pro Monat zu berücksichtigen. Vermögensseitig werden günstige finanzielle Verhältnisse ab einem steuerbaren Vermögen von Fr. 250’000.– (1-Personen-Haushalt) bzw. Fr. 500’000.– (2-Personen-Haushalt) angenommen, wobei pro Kind ein Freibetrag von Fr. 40’000.– hinzugerechnet werden muss.

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